FAQ´s

Sie haben noch Fragen ?

Hier wollen wir Ihnen die häufigsten gestellten Fragen zum Thema Immobilien möglichst einfach und leicht verständlich näher bringen. Falls wir hier ihre Frage nicht beantworten können, schicken Sie uns doch bitte eine Nachricht oder rufen uns an oderschreiben Sie und per E Mail.

Telefon: 0664/3697078 | E Mail: office@mkaw.at

mkaw immobilien – mieten | kaufen | wohnen

Gibt es Belastungen wie etwa Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Bestandrechte und dergleichen?
Wie sieht es mit Bebauungsmöglichkeiten aus?
Ist eine Baubewilligung bzw. eine Benützungsbewilligung vorhanden?

Um böse Überraschungen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollten je nach Immobilie folgende Unterlagen für den Verkauf zur Verfügung gestellt werden.

– Grundbuchsauszug
– Flächenwidmungsplan
– Bebauungsplan
– Einreichplan, Grundriss
– Bau- und Benützungsbewilligungen
– Energieausweis
– Auflistung der Betriebskosten
– Prüfberichte technischer Anlagen (z.B. Heizungsanlage, etc.)
– Miet- oder Pachtverträge
– Verträge zu Belastungen im Grundbuch
(z.B. Dienstbarkeitstvertrag, Pfandrechte, etc.) uvm.

Für den Verkauf von Wohnungseigentumsobjekten sollten zusätzlich folgende Unterlagen beigeschafft werden:

– Nutzwertgutachten,
– Wohnungseigentumsvertrag,
– Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft
– Betriebskostenvorschreibung und Abrechnung
– Beitrag zur Rücklage
– Höhe der bereits bestehenden Rücklage
– Auskunft über bestehende Darlehen der Wohnungseigentümergemeinschaft
– Vorausschau der notwendigen Arbeiten (gem. § 20 Abs. 2 WEG) des laufenden Jahres

Als Verkäufer sollten Sie diese Unterlagen stets zur Verfügung haben. Vollständige Unterlagen und Dokumente zeigen ihre Ernsthaftigkeit beim Immobilienverkauf und schaffen Vertrauen bei den Interessenten.
Übergeben sie jedoch immer nur Kopien der Dokumente und behalten sie Originale bis zum tatsächlichen Verkauf bei sich.

WICHTIG: Obengenannte Unterlagen benötigt der potenzielle Käufer im Falle einer Finanzierung in der Regel auch für die Bank!

Sollten Sie Fragen zur Beschaffung der Unterlagen für den Immobilienverkauf haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Immobilienexperten gerne zur Verfügung.

Jede Besichtigung eines Objektes mit einem Makler ist gleich wie bei einem privaten Verkäufer kostenlos.

Die Provisionspflichtig entsteht bei Einigkeit beider Parteien (Käufer/ Verkäufer) Sobald ein Kaufanbot von beiden Parteien Unterschrieben ist (Punktion) da ist der Immobilienmakler berechtigt die Provisionsrechnung zu stellen.

Bei mkaw immobilien GmbH wird die Rechnung erst dann gestellt sobald der Zugehörige Kaufvertrag bei einem Notar unterzeichnet wird.

Bei Verkauf/ Kauf:
Die Provisionshöhe bei Verkauf und Kauf von Immobilien liegt bei 3% + 20% Mwst. vom Kaufpreis. Die gilt jeweils für Verkäufer und Käufer.

Bei Vermietung/ Miete:
Weiters:
Preis bis 36.336,42 Euro: maximal vier Prozent des Kaufpreises
Preis zwischen 36.336,42 Euro und 48.448,51 Euro: 1.453,46 Euro
Preis über 48.448,51 Euro: maximal drei Prozent des Kaufpreises

Maklerprovision bei Vermietung
Im Frühjahr 2022 hat sich die türkis-grüne Regierung über die Einführung eines Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen geeinigt. Der Gesetzesentwurf für die Änderung des Maklergesetzes wird derzeit bearbeitet. Die Gesetznovelle soll ab Jänner 2023 – spätestens aber im Frühjahr 2023 – in Kraft treten. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Regelungen für die Maklerprovision bei Vermietung:

Maklerprovision für Vermieter
– maximal drei Bruttomonatsmieten, unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag handelt

Maklerprovision für Mieter
– maximal zwei Bruttomonatsmieten bei einem unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Mietvertrag
– maximal eine Bruttomonatsmiete bei einem bis zu drei Jahre befristeten Mietvertrag
– maximal eine Bruttomonatsmiete bei unbefristetem Mietvertrag, wenn der Makler zugleich der Verwalter der Wohnung ist
– maximal eine Bruttomonatsmiete bei der Untervermietung einzelner Räume
– maximal ein halber Bruttomonatszins, wenn ein befristetes Mietverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird und diese Ergänzungsprovision vereinbart wurde

Die Kaufnebenkosten werden vom Käufer bezahlt, welcher auch den Vertragserrichter bestimmen darf.
Die Kosten der Lastenfreistellung des Objektes trägt der Abgeber.

In Summe rund 10%. Anbei eine Aufschlüsselung:

Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung………. 3,5%
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)………. 1,1%

Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren

Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)

Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

Ein Rechtsanwalt oder Notar, welcher vom Käufer bestimmt wird.

Nach Vereinbarung, zumeist über ein Treuhandkonto.

Ja, der Energieausweis ist für jedes bewohnbare Objekt vorgeschrieben.
Als Ausnahme gilt z.B. ein Haus, für welches ein rechtskräftiger Abrissbescheid vorliegt.



Energieausweis: Das Wichtigste im Überblick

– Der Energieausweis ist ein Ausweis, mit welchem die Gesamtenergieeffizienz einer Immobilie angegeben wird.
– Er muss bei der Vermietung, Verpachtung und beim Verkauf von Immobilien oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) vorgelegt und ausgehändigt werden.
– Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises in Österreich hat der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter.
– Zur Ausstellung eines Energieausweises sind nur gewisse Gewerbetreibende berechtigt und die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
– Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen.  

Achtung: Der Energieausweis liefert nur Rückschlüsse über den energietechnischen Zustand des Gebäudes, nicht aber über einen bestimmten Energieverbrauch. Hierbei spielt das Nutzungsverhalten eine wichtige Rolle.

Wenn es in der angegebenen Frist rechtsverbindlich angenommen wurde.

Mit beidseitiger Unterfertigung des Kaufanbotes.



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DI Anton Schwarzmayr
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