Die Schneeräumpflicht in Österreich besteht die allgemeine Pflicht zur Schneeräumung. Diese Pflicht betrifft sowohl private Hausbesitzer als auch gewerbliche Verkehrssicherungspflichtige, wie zum Beispiel Gemeinden.
Laut dem österreichischen Straßenverkehrsgesetz sind Eigentümer von Liegenschaften, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dazu verpflichtet, die Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser von Schnee und Eis zu befreien und bei Schnee und Glatteis bestreut zu halten. Dieser Pflicht muss zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends nachgekommen werden.
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss ein Streifen von 1 Meter Breite entlang der gesamten Liegenschaft geräumt und gestreut werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann aufgrund der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden für Schäden, die wegen nicht geräumter Gehwege entstanden sind. In den einzelnen Bundesländern und Gemeinden können die Regelungen etwas abweichen, daher ist es ratsam, sich genau zu informieren.
Eine Verletzung der Schneeräumpflicht in Österreich kann verschiedene Strafen nach sich ziehen. Wenn der Gehweg nicht ordnungsgemäß geräumt ist und jemand dadurch zu Schaden kommt, kann der Liegenschaftsbesitzer dafür haftbar gemacht werden. Dies kann hohe Schadensersatzforderungen zur Folge haben, insbesondere wenn es zu Personenschäden kommt.
Neben der zivilrechtlichen Haftung kann bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht auch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Im Regelfall werden Bußgelder von den Gemeinden verhängt. Die Höhe des Strafmaßes variiert je nach Gemeinde. In manchen Fällen kann es sich auf mehrere hundert Euro belaufen. In Wien beispielsweise können Strafen bis zu 726 Euro verhängt werden, wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt.
Wird die Schneeräumung durch die Gemeinde oder ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt, weil der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt, können die Kosten dafür dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden.
Es ist deshalb grundsätzlich ratsam, der Schneeräumpflicht nachzukommen, um finanzielle Folgen und ein mögliches Strafverfahren zu vermeiden.
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