Steuerinformationen

Die Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine (Rechts-)Verkehrsteuer und erfasst den Erwerb von inländischen Grundstücken. Die Immobilienertragsteuer hingegen erfasst die Veräußerung von inländischen Grundstücken. Entscheidend für das Entstehen der Steuerschuld ist

  • das Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäftes (Kaufvertrag, Tauschvertrag etc.) Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Vertragspartnerinnen/Vertragspartner über Kaufgegenstand und Kaufpreis (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) geeinigt haben.
  • wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorliegt, der Erwerb des Eigentums (z.B. Erwerb von Todes wegen) Bei Erwerben im Rahmen einer Erbschaft entsteht die Steuerschuld mit rechtskräftiger Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit rechtskräftiger Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts.

Auf das Verfügungsgeschäft (Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch) kommt es nicht an.

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Immobilienertragssteuer (ImmoEst)

Die Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren (in diesem Zusammenhang wird oft fälschlicherweise von einer Spekulationssteuer im Sinne einer eigenen Steuer gesprochen) wurde abgeschafft. Daher unterliegen ab 1. April 2012 grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht.

Als Grundstücke gelten
– Grund und Boden,
– Gebäude und
– grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte).

Auch Eigentumswohnungen fallen unter den Grundstücksbegriff. Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für „Alt-Grundstücke“, das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 3,5 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt. Dies entspricht der Steuerbelastung der Käuferin/des Käufers mit Grunderwerbsteuer.
Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant ist grundsätzlich die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht. Daher fällt bei Schenkungen und Erbschaften keine Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußererin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude.

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Aktuell Grunderwerbssteuer NEU – 2016

Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbsvorgänge wie:

  • Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (auch mündliche Verträge; bei Anbot oder Option erst nach Annahme bzw. Optionsausübung)
  • Eigentumserwerb an einem Grundstück ohne vorangegangenes Verpflichtungsgeschäft (z.B. Erwerb in der Zwangsversteigerung, Ersitzung)
  • Abtretungs- oder Kettengeschäfte, durch die Übereignungsansprüche oder Rechte aus einem Kaufanbot weiter übertragen werden.
  • Erwerb der Verwertungsbefugnis, wenn die Möglichkeit eingeräumt wird, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
  • Anteilsvereinigung, wenn zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ein Grundstück gehört und mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in einer Hand alleine oder in einer Unternehmensgruppe vereinigt werden. Grunderwerbsteuer fällt auch dann an, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft so verändert, dass mindestens 95% der unmittelbar gehaltenen Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsteile sind dem Treugeber zuzurechnen.

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