Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren als Gerichtsverfahren wird von Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts (sogenannten Gerichtskommissären) durchgeführt. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach dem Sterbedatum und dem Ort des letzten Wohnsitzes. Die Erben können sich auch auf einen sogenannten Erbenmachthaber einigen. Dies ist ein Notar/Rechtsanwalt, dem die Erben eine Vollmacht erteilen und der das Verlassenschaftsverfahren mit dem Gericht durchführt. Dem zuständigen Notar bleiben jedoch bestimmte Verfahrensschritte vorbehalten.

Ablauf
Ausfertigung der Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht, das wiederum den zuständigen Notar mit der Abwicklung beauftragt. Nach circa zwei bis drei Wochen verschickt der Notar eine Einladung zur Todesfallsaufnahme, bei der anhand eines Fragenkatalogs die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen festgehalten und geklärt werden. Vom Notar wird auch beim Zentralen Testamentsregister erhoben, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen registriert sind.

Ist überhaupt kein Nachlassvermögen vorhanden, ist das Verlassenschaftsverfahren mit der Todesfallsaufnahme beendet. Übersteigt das Nachlassvermögen den Wert der Verbindlichkeiten insbesondere der Begräbniskosten nicht, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet. Im Regelfall wird der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, der vorhandene Nachlass an Zahlungs statt überlassen; das heißt, er wird ermächtigt über den vorhandenen Nachlass zu verfügen, unabhängig davon, ob er auch Erbe ist. Übersteigt das Nachlassvermögen die Passiva, wird das Verlassenschaftsverfahren weiter durchgeführt. In weiterer Folge werden die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben eingeladen und aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben.

Erbantrittserklärung
Beim Erbantritt ist zwischen einer unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden. Die unbedingte Erbserklärung ermöglicht eine rasche und kostengünstige Abwicklung, da hier keine Schätzung des Vermögens notwendig ist. Der Erbe haftet hier jedoch in unbeschränkter Höhe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen, unabhängig davon, ob er von den Verbindlichkeiten wusste und ob diese den Nachlass übersteigen. Eine solche Erklärung ist daher nur dann ratsam, wenn man die Verhältnisse des Verstorbenen gut kannte und ausschließen kann, dass versteckte Schulden hervorkommen. Bei der bedingten Erbserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken.

Der Erbe haftet zwar weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Nachlassaktiven und nur anteilig entsprechend seiner Quote. In diesem Fall ist jedoch die Errichtung eines Inventars notwendig. Die Erben können auch eine sogenannte Erbsentschlagung abgeben, das heißt, man kann nicht gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen. Es ist auch möglich, dass mehrere Erben ein Erbübereinkommen treffen, in welchem Vermögensübernahmen, Auszahlungen usw. geregelt werden können.

Einantwortung
Das Verlassenschaftsverfahren wird mit der Einantwortung des Nachlasses beendet, worunter die gerichtliche Übergabe des Nachlasses eines Verstorbenen in den rechtlichen Besitz der Erben verstanden wird. Erst dann kann der Erbe unbeschränkt über seine Erbschaft verfügen, denn bis zu diesem Zeitpunkt spricht man vom „eigentümerlosen“ ruhenden Nachlass.

Kosten
Die Gebühr für den Notar als Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Nachlassvermögens beziehungsweise nach dem Umfang des Verfahrens. Die zusätzlich zu entrichtende Gerichtsgebühr beträgt derzeit 0,5 Promille des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch EUR 68,-. Werden Liegenschaften übertragen, sind zusätzliche Kosten für die Grunderwerbsteuer, Grundbuchsabwicklung und Grundbuchseintragungsgebühr zu beachten.

Autor: Mag. Eva Radlgruber / LK OÖ